Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peritum GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen der Peritum. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Vereinbarungen, die abweichend oder ergänzend zu den AGB getroffen wurden, gehen den AGB vor. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen durch den Kunden gelten diese AGB als angenommen.
1.2. Von diesen Bedingungen abweichende AGB des Kunden sind, auch wenn Peritum in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt, nur dann und insoweit gültig, wenn und soweit diese von Peritum ausdrücklich als anstelle dieser AGB geltend bestätigt worden sind.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Auftragserteilungen des Kunden gelten stets als verbindlich. Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) der Peritum beim Kunden oder spätestens mit der Lieferung bestellter Ware oder erstellter Werke (nachstehend zusammengefasst auch „Leistungsgegenstände“) oder durch die Erbringung der vereinbarten Leistung (nachstehend zusammengefasst auch „Vertragsgegenstand“) durch Peritum zustande.
2.2. Die Leistungsmerkmale des Leistungs- und Vertragsgegenstands werden in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Individualvertrages zwischen Peritum und dem Kunden bzw. in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Katalogangaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden. Entsprechendes gilt für Eigenschaften, die nach öffentlichen Äußerungen von Peritum oder ihrer Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung der Waren erwartet werden können. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Peritum hergeleitet werden können.
2.3. Sofern Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages zwischen Peritum und dem Kunden sind, so werden diese nur dann von Peritum als Werk- oder Liefervertrag erbracht, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Darüber hinaus haftet Peritum grundsätzlich nicht für einen bestimmten Beratungs- oder sonstigen Erfolg. Die von Peritum im Einzelfall zu erbringenden Leistungen richten sich nach den in der Auftragsbestätigung festgelegten Inhalten.
2.4. Peritum übernimmt keine Garantie im Rechtssinne für das Vorliegen bestimmter Beschaffenheiten der Leistungs- und Vertragsgegenstände, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart. 3. Delivery and service terms
3. Liefer- und Leistungsbedingungen
3.1. Ein Liefertermin bzw. Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Peritum schriftlich vereinbart und versteht sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Peritum oder bei einem Unternehmen, von dem Peritum die Ware oder Leistung ganz oder teilweise bezieht, eintreten. Diese Umstände und Hindernisse verlängern den Liefertermin bzw. Leistungstermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des Umstandes und Hindernisses. Peritum behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch einen Umstand oder ein Hindernis hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von Peritum zu vertreten ist.
3.2. Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen.
3.3. Peritum ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Lieferungen und Leistungen der Peritum werden entsprechend der individuellen vertraglichen Festlegung nach Festpreis oder Zeitaufwand vergütet. Beratungs- und sonstige Dienstleistungen von Peritum werden, soweit nicht in der Auftragsbestätigung abweichend festgelegt, grundsätzlich nach Zeitaufwand vergütet. Die Höhe der Stunden-/Tagessätze ergibt sich aus den vereinbarten Preisen in der schriftlichen Auftragsbestätigung.
4.2. Für den Umfang der Lieferung und die Festlegung der Vergütung nach Festpreis oder Zeitaufwand ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht diese vom Auftrag oder von der Bestellung des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder Leistungen von Peritum vorbehaltlos entgegennimmt.
4.3. Alle Preise verstehen sich netto und zuzüglich etwaiger Auslagen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen können insbesondere Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Telekommunikationskosten, Druckkosten, Kopierkosten sowie Portokosten beinhalten. Netto-Preise für Warenlieferungen verstehen sich einschließlich normaler Verpackung zuzüglich Versandkosten und/oder zuzüglich der Kosten für eine Transportversicherung – sofern eine solche im Einzelfall abgeschlossen wurde -, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
4.4. Peritum ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen und Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.5. Bei Festpreisvereinbarungen werden – sofern nicht abweichend vereinbart – auf den Festpreis wöchentlich oder 14-tägig Teilrechnungen nach erbrachtem Aufwand erstellt. Bei einer Vergütung der Peritum nach vereinbartem Stundensatz ist Peritum berechtigt, wöchentlich oder 14-tägig die erbrachten Leistungen durch Zwischenrechnungen abzurechnen.
4.6. Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zu zahlen, sofern sich aus der jeweiligen Rechnung nicht ein anderer Fälligkeitszeitpunkt ergibt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidend ist der Zahlungseingang bei Peritum. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, beträgt der Verzugszinssatz jährlich 8 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Peritum ist bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels zur fristlosen Vertragskündigung berechtigt.
4.7. Peritum behält sich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
4.8. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Peritum ausdrücklich anerkannt sind.
5. Einräumung von Nutzungsrechten
5.1. An etwaigen im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Peritum geschaffenen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen (z. B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster) stehen Peritum sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.
5.2. Der Kunde erhält einfache Nutzungsrechte ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die weitere Einräumung von Nutzungs-, Weitergaberechten oder Bearbeitungsrechten gegenüber dem Kunden bedarf stets einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
6. Sachmängelhaftung
6.1. Hinsichtlich erbrachter Dienstleistungen haftet Peritum nicht für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
6.2. Im Falle von Sachmängeln an den Leistungsgegenständen erfolgt nach Wahl von Peritum Nachbesserung oder Nachlieferung. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von Peritum über. Falls Peritum gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt oder zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, entweder vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnahme bzw. Übergabe des Leistungs- oder Vertragsgegenstands, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der ausdrücklich von Peritum übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.3. Gewährleistungsansprüche gegen Peritum sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Veränderungen oder Eingriffe in/an den Leistungsgegenständen vornimmt oder diese unsachgemäß benutzt. Die Gewährleistung entfällt nicht, soweit der Kunde nachweisen kann, dass die Veränderungen, die Eingriffe oder die unsachgemäße Benutzung nicht mit dem geltend gemachten Mangel in Verbindung stehen.
6.4. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden als unmittelbarem Vertragspartner der Peritum zu und sind nicht abtretbar.
7. Haftung
7.1. Für Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund haftet Peritum nur a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz der gesetzlichen Vertreter oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden; b) unter Begrenzung auf die Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind, für Schäden aus schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht, d. h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), oder für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von Peritum vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden.
7.2. Die Haftung bei Fahrlässigkeit (u. a. für entfernte Folgeschäden) ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der vertraglichen Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen i. H. einer Jahresabrechnung beschränkt. Für den Fall, dass die vorstehende Beschränkung der Höhe nach im Einzelfall nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht, ist die Haftung der Peritum bei Fahrlässigkeit jedenfalls auf die Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Peritum (max. 1.000.000,00€ pro Einzelfall, max. 2.000.000,00€ pro Jahr) beschränkt. Solche Ansprüche verjähren in einem Jahr. Die Haftung wegen Arglist und für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.
7.3. Peritum haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung der Peritum für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen der Peritum aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich Peritum das Eigentum an gelieferten Leistungsgegenständen vor. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Vertragsschluss seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an Peritum ab.
8.2. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Peritum kann in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Peritum ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf Peritum zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
9. Mitwirkung des Kunden
9.1. Der Kunde ist sich bewusst, dass Peritum zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich auf entsprechende Aufforderung, sämtliche für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und für die Durchführung beauftragter Dienstleistungen durch Peritum, den Mitarbeitern von Peritum sowie etwaigen Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen von Peritum, die mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen befasst sind bzw. beauftragt wurden, einen ausreichenden Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
9.2. Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere auch dazu verpflichtet, bei Bedarf für Mitarbeiter der Peritum, die mit der Erbringung von Dienstleistungen befasst sind, unentgeltlich und rechtzeitig geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, in denen auch Unterlagen, Arbeitsmittel oder Datenträger sicher aufbewahrt werden können.
9.3. Sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden erfolgen unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
9.4. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht fristgemäß, so kann Peritum dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzen. Erfolgt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht innerhalb der von Peritum gesetzten Frist, so ist Peritum zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Weiter gehende Ansprüche von Peritum bleiben im Falle der Kündigung unberührt.
10. Geheimhaltung
10.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihnen zugänglich gemachte und/oder sonst ihnen bekannt gewordene geheimhaltungsbedürftige Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über den jeweils anderen Vertragspartner und/oder dessen Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahre nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragspartner bekannt waren, von berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekannt geworden sind.
10.2. Es wird klargestellt, dass die Pflicht zur Geheimhaltung nicht für vom Kunden erstellte Werke sowie vom Kunden erbrachte Dienstleistungen gilt, es sei denn diese haben geheimhaltungsbedürftige Informationen gem. Ziffer 10.1. zum Gegenstand.
11. Rechte Dritter
Der Kunde steht dafür ein, dass dann, wenn Peritum den Auftrag nach dessen Vorgaben ausführt, dieser keine Rechte Dritter verletzt. Wird Peritum von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Peritum von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Peritum im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten zu tragen hat.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem zwischen ihm und Peritum bestehenden Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dass Peritum dieser Übertragung vorab ausdrücklich zugestimmt hat.
12.2. Individuelle Abweichungen oder Ergänzungen der Regelungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Recht der Peritum zur einseitigen Änderung ihrer AGB gemäß Ziffer 1.3 bleibt hiervon unberührt.
12.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
12.4. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung wird der Geschäftssitz von Peritum vereinbart.
12.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Oktober 2020